BFH - Urteil vom 18.07.2002
V R 56/01
Normen:
UStG (1993) § 16 Abs. 1 S. 2 § 18 ; UStDV (1993) §§ 46 ff. ; AO (1977) § 37 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1403
BFHE 199, 71
BStBl II 2002, 705
DB 2002, 2252
ZIP 2003, 85
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 20.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7221/99

Erstattung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

BFH, Urteil vom 18.07.2002 - Aktenzeichen V R 56/01

DRsp Nr. 2002/12701

Erstattung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

»1. Voraussetzung für einen Anspruch auf Rückerstattung von Vorauszahlungen ist, dass die Jahressteuer niedriger ist als die Summe der --an das FA abgeführten-- Vorauszahlungen.2. Zu diesen Vorauszahlungen gehört auch eine Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV 1993. Nach Festsetzung der Jahressteuer kommt die Erstattung der Sondervorauszahlung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 nur in Betracht, soweit sie nicht zur Tilgung der Jahressteuer benötigt wird.3. Der Erstattungsanspruch ist nach Konkurseröffnung in dem an den Konkursverwalter gerichteten Abrechnungsbescheid zur Jahresumsatzsteuer zu berücksichtigen.«

Normenkette:

UStG (1993) § 16 Abs. 1 S. 2 § 18 ; UStDV (1993) §§ 46 ff. ; AO (1977) § 37 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der D (Gemeinschuldnerin).

Die nachmalige Gemeinschuldnerin war vor Konkurseröffnung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen verpflichtet. Sie hatte schon vor Beginn des Streitjahres 1998 eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen beantragt und die erforderliche Sondervorauszahlung für das Jahr 1998 in Höhe von 11 480 DM an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) geleistet.