FG Münster - Urteil vom 03.09.2014
6 K 939/11 AO
Normen:
AO § 37 Abs 2; UStG § 17; AO § 218 Abs 2;
Fundstellen:
DB 2014, 12

Erstattung von Umsatzsteuerzahlungen bei überhöhten Rechnungsausweis

FG Münster, Urteil vom 03.09.2014 - Aktenzeichen 6 K 939/11 AO

DRsp Nr. 2014/17692

Erstattung von Umsatzsteuerzahlungen bei überhöhten Rechnungsausweis

Ein Leistungsempfänger, der einen überhöhten Umsatzsteuerbetrag an einen Rechnungsaussteller geleistet, die insoweit zu viel erstattete Vorsteuer an das FA zurückgezahlt hat und der gegen den Rechnungsaussteller einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch hat, hat keinen Direktanspruch gegen des Fiskus auf Erstattung des überhöhten Umsatzsteuerbetrags, wenn der Rechungsaussteller zwischenzeitlich insolvent ist und es dem Leistungsempfänger daher unmöglich ist, die zu viel gezahlte Umsatzsteuer vom Rechnungsaussteller zurückzuerhalten.

Normenkette:

AO § 37 Abs 2; UStG § 17; AO § 218 Abs 2;

Tatbestand

Umstritten ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides betreffend die Erstattung von Umsatzsteuerzahlungen.

Die Klägerin, die ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreibt, erhielt in den Jahren 2001 bis 2006 von den Firmen T GmbH, I GmbH, A GmbH, P-IT GmbH, U AG und D Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Auf der Grundlage dieser Eingangsrechnungen erstattete der Beklagte Vorsteuerbeträge in Höhe von 73.942,48 EUR an die Klägerin, die sich wie folgt zusammensetzen:

T GmbH:

Rechnung vom 09.10.2001 16.272,00 DM
Rechnung vom 10.10.2001 50.946,40 DM
Rechnung vom 18.12.2001 2.640,00 DM
Rechnung vom 18.12.2001 5.424,00 DM
75.282,40 DM
entspricht: