OLG Dresden - Beschluß vom 03.02.1994
12 W 621/93
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1994, 418
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 3093/93

Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer des Prozeßbevollmächtigten

OLG Dresden, Beschluß vom 03.02.1994 - Aktenzeichen 12 W 621/93

DRsp Nr. 1998/5159

Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer des Prozeßbevollmächtigten

»Die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Vorsteuerabzugsberechtigung eindeutig und unstreitig feststeht.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Antragstellerin eine unstreitig vorsteuerabzugsberechtigte GmbH - wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß, in dem die von ihrem Rechtsanwalt in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht berücksichtigt wurde.

Die gemäß §§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 2 RpfIG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer ist, soweit der Kostengläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist, in Literatur und Rechtsprechung nach wie vor umstritten. Hierzu werden im wesentlichen drei Hauptstandpunkte vertreten (zum Überblick über den Meinungsstand der Oberlandesgerichte vgl. Geltsetzer in Anwaltsblatt 1992, 319):