Die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist in der Sache ohne Erfolg, weil das Landgericht in seinem Kostenfestsetzungsbeschluß zu Recht Mehrwertsteuer auf die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin festgesetzt hat.
Gegenstand der mit der Klage vom 22. Juli 1991 geltend gemachten Forderung war eine Versicherungsleistung, die die Klägerin aufgrund eines Transportversicherungsvertrages an ihre Versicherungsnehmerin zu bezahlen hatte. Es handelt sich dabei um einen steuerfreien Umsatz nach 4 Nr. 10 a und b UStG; danach sind nämlich Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungssteuergesetzes und Leistungen, die darin bestehen, daß anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird, umsatzsteuerfrei.
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