OLG Nürnberg - Beschluß vom 26.05.1992
12 W 1344/92
Normen:
UStG § 4 Nr. 10a, 10b § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO §§ 91 104 ;
Fundstellen:
VersR 1992, 1372

Erstattungsfähigkeit der seitens des Prozeßbevollmächtigten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer

OLG Nürnberg, Beschluß vom 26.05.1992 - Aktenzeichen 12 W 1344/92

DRsp Nr. 1998/11281

Erstattungsfähigkeit der seitens des Prozeßbevollmächtigten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer

Die seitens des Prozeßbevollmächtigten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist erstattungsfähig, wenn der Rechtsstreit eine (umsatzsteuerfreie) Versicherungsleistung (hier aus einem Transportversicherungsvertrag) betraf, und der Versicherer deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 10a, 10b § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO §§ 91 104 ;

Gründe:

Die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist in der Sache ohne Erfolg, weil das Landgericht in seinem Kostenfestsetzungsbeschluß zu Recht Mehrwertsteuer auf die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin festgesetzt hat.

Gegenstand der mit der Klage vom 22. Juli 1991 geltend gemachten Forderung war eine Versicherungsleistung, die die Klägerin aufgrund eines Transportversicherungsvertrages an ihre Versicherungsnehmerin zu bezahlen hatte. Es handelt sich dabei um einen steuerfreien Umsatz nach 4 Nr. 10 a und b UStG; danach sind nämlich Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungssteuergesetzes und Leistungen, die darin bestehen, daß anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird, umsatzsteuerfrei.