Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 2020 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
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