FG Münster - Urteil vom 12.12.2002
5 K 7705/00 U
Normen:
UstG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 49 der Anlage ; UStG (1993) § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 651

Erstellung und Lieferung sogenannter Wettflug-Preislisten an Reisevereinigungen als einheitliche Lieferungsleistung - Keine ermäßigte Besteuerung als Druckerzeugnis nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 49 der Anlage zum UStG 1993

FG Münster, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 5 K 7705/00 U

DRsp Nr. 2003/4026

Erstellung und Lieferung sogenannter Wettflug-Preislisten an Reisevereinigungen als einheitliche Lieferungsleistung - Keine ermäßigte Besteuerung als Druckerzeugnis nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 49 der Anlage zum UStG 1993

1. Erstellt und liefert ein Unternehmer sogenannte Wettflug-Preislisten an Reisevereinigungen, indem er die von diesen ermittelten und auf ihren Disketten unsortiert erfassten Flugdaten mittels eigener Datenverarbeitung in eine aufsteigende Reihenfolge bringt und die so erstellte Rangliste nebst weiterer Informationen mit Hilfe eigener Druckvorlagen und Offset-Druckmaschinen druckt, ist die Gesamtleistung aus der insoweit maßgebenden Sicht der Reisevereinigungen als einheitliche Lieferungsleistung anzusehen. 2. Die aus einer Anzahl gedruckter, lediglich durch Heftklammern verbundener Blätter bestehenden Preislisten sind weder als Bücher oder Broschüren i.S. von Nr. 49 a) der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 anzusehen, noch handelt es sich - insbesondere mangels Periodizität - um Zeitungen oder andere periodische Druckschriften i.S. des Buchstabens b der genannten Anlagenziffer.

Normenkette:

UstG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 49 der Anlage ; UStG (1993) § 12 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob auf die Leistungen des Klägers der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.