BFH - Urteil vom 11.12.1997
V R 15/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 891

Erstmalige Verwendung für Vorsteuerabzug maßgebend

BFH, Urteil vom 11.12.1997 - Aktenzeichen V R 15/97

DRsp Nr. 1998/9023

Erstmalige Verwendung für Vorsteuerabzug maßgebend

1. Die Entscheidung über den Vorsteuerabzug kann nur aufgrund der erstmaligen tatsächlichen Verwendung der bezogenen Leistung und nicht aufgrund einer beabsichtigten Verwendung getroffen werden. Eine vorsteuerabzugsschädliche Verwendung liegt vor, wenn als Büroräume errichtete, aber nicht vermietete Räume umgebaut und erstmals als Wohnungen vermietet worden sind. 2. Bei Abzug von Vorsteuerbeträgen während der Bauzeit müssen die Steuerfestsetzungen insoweit nachträglich geändert werden.

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb von der X-GmbH (GmbH) aufgrund eines notariellen Kaufvertrages vom 24. Januar 1989 ein Grundstück, auf dem ein Gebäude mit zwei Läden und mit einem Selbstbedienungsmarkt im Erdgeschoß, mit Büroräumen im Obergeschoß sowie mit fünf Wohnungen im Dachgeschoß bis zum 1. November 1989 errichtet werden sollte. Die GmbH verpflichtete sich, bis dahin für die Erstvermietung des gesamten Kaufobjekts zu sorgen. Außerdem war vereinbart: