FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.09.2003
6 V 568/02
Normen:
AO § 152 § 162 Abs. 1 S 1 ; FGO § 69 Abs. 2 § 69 Abs. 3 ; UStG § 18 ;

Erstmaliger Ansatz von Sicherheitszuschlägen bei Schätzung der Umsatzsteuer wegen Nichtabgabe der Jahressteuererklärung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1998)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 6 V 568/02

DRsp Nr. 2004/6797

Erstmaliger Ansatz von Sicherheitszuschlägen bei Schätzung der Umsatzsteuer wegen Nichtabgabe der Jahressteuererklärung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1998)

1. Fehlende finanzielle Mittel für die Erstellung von Steuererklärungen durch einen Berater sind nicht geeignet, den Steuerpflichtigen von der fristgerechten Abgabe der Erklärungen freizustellen. 2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das FA bei einer Schätzung wegen Nichtabgabe der Jahreserklärung für eine in Insolvenz gefallene GmbH erstmals Sicherheitszuschläge ansetzen darf, wenn es die Umsatzsteuer zunächst entsprechend den Voranmeldungen und ohne Sicherheitszuschläge festgesetzt hatte und durch die Sicherheitszuschläge offenbar nur ein früheres, unzutreffend ermitteltes Schätzungsergebnis gestützt werden soll.

Normenkette:

AO § 152 § 162 Abs. 1 S 1 ; FGO § 69 Abs. 2 § 69 Abs. 3 ; UStG § 18 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung von Umsatzsteuer.