FG Nürnberg - Urteil vom 23.09.2015
2 K 917/14
Normen:
AO § 168; AO § 233a Abs. 4; UStG § 16 Abs. 1; UStG § 20 Abs. 1;

Erstreckung eines Einspruchs auf die mit der Steuerfestsetzung verbundene Zinsfestsetzung - Konkludente Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

FG Nürnberg, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen 2 K 917/14

DRsp Nr. 2015/18301

Erstreckung eines Einspruchs auf die mit der Steuerfestsetzung verbundene Zinsfestsetzung - Konkludente Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

1. Da die Zinsen von Amts wegen korrigiert werden, wenn sich die zugrundeliegende Steuer ändert (§ 233a Abs. 5 AO) ist bei einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid, der auch eine Zinsfestsetzung enthält, regelmäßig davon auszugehen, dass nur die Steuerfestsetzung angegriffen werden sollte. Nur wenn eine eigenständige Rechtsverletzung durch die Zinsfestsetzung vorgetragen wird, kann angenommen werden, dass sich ein Einspruch auch auf die mit der Steuerfestsetzung verbundene Zinsfestsetzung (§ 233a Abs. 4 AO) erstrecken soll. 2. a) Bei einer Genehmigung nach § 20 Abs. 1 UStG und der Steuerfestsetzung, in welcher Umsätze nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten veranlagt werden, handelt es sich um zwei verschiedene Verwaltungsakte, wobei die Besteuerungsart die Höhe der Steuerfestsetzung beeinflusst. b) Die Gestattung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kann auch konkludent ausgesprochen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass eine nach außen erkennbare Entscheidung über einen entsprechenden Antrag getroffen wurde. Der bloße Umstand, dass das Finanzamt einen Antrag auf Gestattung der Ist-Versteuerung nicht abgelehnt hat, stellt noch keine hinreichend eindeutige Genehmigung dar.