FG München - Urteil vom 14.04.2005
14 K 3226/02
Normen:
UStG § 4 Nr. 1a § 6 Abs. 3 Nr. 1 ; UStDV § 9 § 17 Nr. 2 ; EWGRL 388/77 Art. 15 Nr. 2 Unterabs. 3 ;

Erteilung der Abnehmerbescheinigung bei der Ausfuhr von Gegenständen; Ausstellung einer Abnehmerbescheinigung

FG München, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 14 K 3226/02

DRsp Nr. 2005/11669

Erteilung der Abnehmerbescheinigung bei der Ausfuhr von Gegenständen; Ausstellung einer Abnehmerbescheinigung

Die Zollbehörden wirken im Rahmen der Umsatzsteuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen im Reiseverkehr nur insoweit mit, als sie eben der Ausfuhrbestätigung prüfen, ob die Anschrift im Ausfuhrbeleg mit der in den Grenzübertrittpapieren im Zeitpunkt der Ausfuhr übereinstimmen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1a § 6 Abs. 3 Nr. 1 ; UStDV § 9 § 17 Nr. 2 ; EWGRL 388/77 Art. 15 Nr. 2 Unterabs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Zollbehörde dem Kläger wegen eines einjährigen Polizeieinsatzes im Kosovo eine Abnehmerbestätigung auszustellen hat.

Der Kläger reiste am 6. Mai 2001 beim ehemaligen HZA München-Fughafen in den Kosovo aus und meldete unter Vorlage von sechs Rechnungen, die in der Zeit vom 8. Februar 2001 bis 5. Mai 2001 für Photoausrüstungen, CD's und Waagen von deutschen Unternehmen ausgestellt waren, diese Waren zur Ausfuhr an. Er beantragte die Ausstellung einer Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke, um sich die Mehrwertsteuer von den Verkaufsfirmen erstatten zu lassen. Hierzu legte er einen Reisepass vor, in dem als Wohnort Regensburg eingetragen war.

Das HZA fertigte die Waren zur Ausfuhr ab und bestätigte die Ausfuhr; die Ausstellung einer Abnehmerbescheinigung lehnte es ab.