I.
Streitig ist, ob die Zollbehörde dem Kläger wegen eines einjährigen Polizeieinsatzes im Kosovo eine Abnehmerbestätigung auszustellen hat.
Der Kläger reiste am 6. Mai 2001 beim ehemaligen HZA München-Fughafen in den Kosovo aus und meldete unter Vorlage von sechs Rechnungen, die in der Zeit vom 8. Februar 2001 bis 5. Mai 2001 für Photoausrüstungen, CD's und Waagen von deutschen Unternehmen ausgestellt waren, diese Waren zur Ausfuhr an. Er beantragte die Ausstellung einer Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke, um sich die Mehrwertsteuer von den Verkaufsfirmen erstatten zu lassen. Hierzu legte er einen Reisepass vor, in dem als Wohnort Regensburg eingetragen war.
Das HZA fertigte die Waren zur Ausfuhr ab und bestätigte die Ausfuhr; die Ausstellung einer Abnehmerbescheinigung lehnte es ab.
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