Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Die Klägerin unterhält ein Orchester...
In ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar und Februar des Streitjahres 2015 erklärte die Klägerin eine festzusetzende Steuer von jeweils 0 €. Für die Monate März bis September wurden jeweils Vorsteuerüberhänge erklärt, denen der Beklagte (das Finanzamt --FA--) zustimmte.
Im Dezember 2015 begann das FA mit einer Umsatzsteuersonderprüfung bei der Klägerin, die sich auf die Voranmeldungszeiträume März bis November 2015 erstreckte. Im Rahmen dieser Prüfung beantragte das FA für die Klägerin bei der Bezirksregierung Z-Stadt mit Schreiben vom 28.12.2015 den Erlass einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buch. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), die am 24.6.2016 erteilt wurde. Darin wurde beschieden, dass die Klägerin die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buch. a Satz 1 UStG genannten staatlichen und kommunalen Einrichtungen erfülle.
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