FG Köln - Beschluss vom 29.05.2007
8 V 1653/07
Normen:
UStG § 2 ; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 2 ;

Erteilung einer Steuernummer; Unternehmer

FG Köln, Beschluss vom 29.05.2007 - Aktenzeichen 8 V 1653/07

DRsp Nr. 2007/22861

Erteilung einer Steuernummer; Unternehmer

Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG eröffnet eine Befugnis der Finanzverwaltung, bereits bei der Beantragung einer Steuernummer überprüfen zu können, ob es sich bei dem Antragsteller tatsächlich um einen Unternehmer handelt und entsprechend die Erteilung der Steuernummer zu verweigern, wenn dies nicht der Fall ist.

Normenkette:

UStG § 2 ; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Antragsgegner es zu Recht abgelehnt hat, den Antragstellern eine Steuernummer zu erteilen.

Die Antragsteller - zwei polnische Staatsangehörige - schlossen am 30. November 2006 einen Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zweck der Gesellschaft ist die gemeinsame gewerbliche Tätigkeit in den Bereichen Reinigung nach Hausfrauenart mit herkömmlichen Mitteln (ohne chemische Zusätze), Sortieren, Verpacken und Reinigen von Mehrwegprodukten, Hausmeisterservice (ohne Ausübung handwerkkartenpflichtiger Tätigkeiten). An der GbR sind beide Antragsteller zu je 1/2 beteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrags Bezug genommen.