FG Nürnberg - Beschluss vom 04.06.2007
2 V 373/07
Normen:
FGO § 114 Abs. 1 S. 2 ; UStG § 18 Abs. 9 S. 1 ; UStG § 27a Abs. 1 S. 6 ;

Erteilung einer Umsatzsteuernummer [USt-Nr.] und einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer [USt-Id Nr.] im Antragsverfahren

FG Nürnberg, Beschluss vom 04.06.2007 - Aktenzeichen 2 V 373/07

DRsp Nr. 2007/15047

Erteilung einer Umsatzsteuernummer [USt-Nr.] und einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer [USt-Id Nr.] im Antragsverfahren

1. Die Löschung der bisher zugeteilten USt-Nr. und die Aberkennung der zugeteilten USt-Id Nr. können nicht als Rücknahme oder Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes gesehen werden. 2. Die Glaubhaftmachung einer festen Geschäftseinrichtung (§ 12 Satz 1 AO) kann einem subjektiv-öffentlichrechtlichen Anspruch auf die Zuteilung einer Steuernummer im Antragsverfahren genügen. 3. Ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer, der steuerpflichtige Leistungen im Gemeinschaftsgebiet erbringt, kann im Antragsverfahren einen Anspruch auf Erteilung einer USt-Id Nr. geltend machen. 4. Ohne die Erteilung einer USt-Nr. und einer der USt-Id Nr. kann die Existenz eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers ernsthaft gefährdet sein

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 1 S. 2 ; UStG § 18 Abs. 9 S. 1 ; UStG § 27a Abs. 1 S. 6 ;

Tatbestand:

I.

Im Hauptsacheverfahren ist streitig, ob das Finanzamt berechtigt war, den Antragsteller (Ast) nicht mehr als Steuerpflichtigen zu erfassen und ihm die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id Nr.) abzuerkennen.