BFH - Urteil vom 30.11.2016
V R 53/15
Normen:
AO § 14, § 52 Abs. 2 Nr. 23, § 64 Abs. 1, § 65 Nr. 1, 2 und 3; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a;
Fundstellen:
BFHE 255, 513
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3553/13

Ertrag- und umsatzteuerliche Behandlung von Erlösen aus einer Karnevalsveranstaltung

BFH, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen V R 53/15

DRsp Nr. 2017/1638

Ertrag- und umsatzteuerliche Behandlung von Erlösen aus einer Karnevalsveranstaltung

1. Ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest ist kein für die Vereinszwecke "unentbehrlicher Hilfsbetrieb" und deshalb kein Zweckbetrieb. 2. Ein Zweckbetrieb liegt nicht vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur einen finanziellen Beitrag zur gemeinnützigen Tätigkeit leistet und deshalb abstrakt gesehen eine Zweckerreichung auch ohne diesen Geschäftsbetrieb denkbar wäre.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. August 2015 10 K 3553/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 14, § 52 Abs. 2 Nr. 23, § 64 Abs. 1, § 65 Nr. 1, 2 und 3; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) im Streitjahr (2009) aus der Veranstaltung "Nacht der Nächte" erzielten Einkünfte bzw. Umsätze körperschaftsteuerpflichtig sind sowie der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz unterliegen, und in diesem Zusammenhang insbesondere über die Frage, ob die genannte Veranstaltung dem Bereich eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zuzuordnen oder aber im Bereich eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs anzusiedeln ist.