FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.03.2004
8 K 8393/99
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG § 8 Abs. 1 ;

Ertrags- und umsatzsteuerlich steuerbares Leistungsaustauschverhältnis zwischen einer Gesellschaft, die Grundstücke der Gesellschaft verwaltet und ihren Gesellschaftern

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2004 - Aktenzeichen 8 K 8393/99

DRsp Nr. 2008/1940

Ertrags- und umsatzsteuerlich steuerbares Leistungsaustauschverhältnis zwischen einer Gesellschaft, die Grundstücke der Gesellschaft verwaltet und ihren Gesellschaftern

Zwischen einer Gesellschaft, die Grundstücke ihrer Gesellschafter gegen Aufwendungsersatz verwaltet, ohne dass die Grundstücke in die Gesellschaft eingebracht werden und ihren Gesellschaftern, besteht sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich ein steuerbares Leistungsaustauschverhältnis. Eine mit Gewinnabsicht ausgeübte Tätigkeit der Gesellschaft muss dazu nicht vorliegen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine GmbH, die von den fünf neuen Bundesländern und Berlin nach der Vereinigung Deutschlands im Wege der Bargründung mit einem Stammkapital von xx xxx,xx DM gegründet wurde. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 27. November 1991 ist an ihr das Land xxxxxx mit einer Stammeinlage von x xxx,xx DM (8,6 %), das Land xxxxxxxxxxx mit x xxx,xx DM (16,4 %), das Land xxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx mit x xxx,xx DM (11,6 %), das Land xxxxxxx mit xx xxx,xx DM (30,00 %), das Land xxxxxxxxxxxxx mit x xxx,xx DM (18,8 %) und das Land xxxxxxxxx mit x xxx,xx DM (14,6 %) beteiligt. Die Klägerin wurde am 23. Dezember 1991 in das Handelsregister beim Amtsgericht C. unter Nr. xxx xxxxx eingetragen.