Erwerb von Gegenständen, deren Einfuhr aus dem Drittland steuerfrei wäre

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Erwerb von Gegenständen, deren Einfuhr aus dem Drittland steuerfrei wäre

Die Vorschrift des § 4b Nr. 3 UStG befreit den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, deren Einfuhr ebenfalls steuerfreiwäre. Durch die Übernahme der einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Befreiungen ist auch für die Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs daher der § 5 UStG (Steuerbefreiung bei der Einfuhr) und die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung maßgebend.

Beispiel

Werbedrucke, Werbemittel für den Fremdenverkehr, Wahlmaterialien