| Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Die Vorschrift des § 4b Nr. 3 UStG befreit den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, deren Einfuhr ebenfalls steuerfreiwäre. Durch die Übernahme der einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Befreiungen ist auch für die Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs daher der § 5 UStG (Steuerbefreiung bei der Einfuhr) und die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung maßgebend.
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