Erwerb von Gegenständen, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei wäre

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Erwerb von Gegenständen, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei wäre

Gemäß § 4b Nr. 1 und 2 UStG wird der innergemeinschaftliche Erwerb der Gegenstände von der Umsatzsteuer befreit, soweit auch deren Lieferung im Inland steuerfrei wäre. Die Gleichstellung von inländischen Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerben verlangt der Art. 90 EG-Vertrag (EGV). Hinsichtlich der Behandlung von innergemeinschaftlichen Erwerben wird diese gemeinschaftsrechtliche Vorgabe durch § 4b UStG umgesetzt. Im Einzelnen sind von der Befreiung die folgenden Erwerbe betroffen:

§ 4b UStG

Verweis auf

Erwerb

Nr. 1

§ 4 Nr. 8 Buchst. e) UStG

von Wertpapieren

§ 4 Nr. 17 Buchst. a) UStG

von menschlichen Organen, menschlichem Blut, Frauenmilch

in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG bezeichnete Gegenstände

von Gegenständen für die Seeschifffahrt

Nr. 2

§ 4 Nr. 4 UStG

von Gold durch Zentralbanken

§ 4 Nr. 4 Buchst. a) UStG

in einem Umsatzsteuerlager

§ 4 Nr. 4 Buchst. b) UStG

im Rahmen eines Zollverfahrens

§ 4 Nr. 8 Buchst. b) UStG

von gesetzlichen Zahlungsmitteln

§ 4 Nr. 8 Buchst. i) UStG

von gültigen amtlichen Wertzeichen

in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG bezeichnete Gegenstände

von Gegenständen für die grenzüberschreitende Luftfahrt