| Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Der innergemeinschaftliche Erwerb ist ebenfalls befreit gem. § 4b Nr. 4 UStG, wenn die erworbenen Gegenstände zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, für die ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug gem. § 15 nicht eintritt. Das heißt, werden die Gegenstände zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, so ist der vorangegangene innergemeinschaftliche Erwerb steuerfrei. Das gilt insbesondere für steuerfreie Umsätze i.S.d. § 4 Nr. 1-7 und § 26 Abs. 5 UStG (Nato-Truppenstatut). In der Praxis gehören somit zu den begünstigten Anschlussumsätzen im Wesentlichen die Ausfuhr und die innergemeinschaftliche Lieferung.
BeispielUnternehmer H aus Hamburg hat Waren aus den Niederlanden innergemeinschaftlich erworben. Die erworbenen Waren werden von H anschließend an Unternehmer in Dänemark und in Norwegen geliefert. Lösung: Soweit von H alle erforderlichen Nachweise erbracht wurden, handelt es sich
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