Erwerb von Gegenständen für steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Erwerb von Gegenständen für steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug

Der innergemeinschaftliche Erwerb ist ebenfalls befreit gem. § 4b Nr. 4 UStG, wenn die erworbenen Gegenstände zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, für die ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug gem. § 15 nicht eintritt. Das heißt, werden die Gegenstände zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, so ist der vorangegangene innergemeinschaftliche Erwerb steuerfrei. Das gilt insbesondere für steuerfreie Umsätze i.S.d. § 4 Nr. 1-7 und § 26 Abs. 5 UStG (Nato-Truppenstatut). In der Praxis gehören somit zu den begünstigten Anschlussumsätzen im Wesentlichen die Ausfuhr und die innergemeinschaftliche Lieferung.

Beispiel

Unternehmer H aus Hamburg hat Waren aus den Niederlanden innergemeinschaftlich erworben. Die erworbenen Waren werden von H anschließend an Unternehmer in Dänemark und in Norwegen geliefert.

Lösung: Soweit von H alle erforderlichen Nachweise erbracht wurden, handelt es sich

bei der Lieferung an den Unternehmer in Norwegen um eine steuerbare, aber nach § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 UStG steuerfreie Ausfuhrlieferung;

bei der Lieferung an den Unternehmer in Dänemark um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG.