BGH - Urteil vom 01.02.1978
IV ZR 142/76
Normen:
BGB § 1374 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHZ 70, 291
FamRZ 1978, 334
LSK-FamR/Hülsmann, § 1374 BGB LS 6
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 12.08.1976
LG Stade,

Erwerb von Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht

BGH, Urteil vom 01.02.1978 - Aktenzeichen IV ZR 142/76

DRsp Nr. 1994/5326

Erwerb von Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht

»Auch in der Rechtsform des Kaufs kann Vermögen "mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht" erworben werden.«

Normenkette:

BGB § 1374 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Ehe der Parteien, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, wurde auf die am 8. Februar 1973 zugestellte Klage der Klägerin durch rechtskräftigen Urteil vom 18. Dezember 1973 geschieden. Die Klägerin macht nunmehr einen Anspruch auf Ausgleich den Zugewinns geltend.

Bei der Eheschließung besaßen beide Parteien kein nennenswertes Vermögen. Bei Zustellung der Ehescheidungsklage besaß die Klägerin Postspar-, Postscheck- und Bankguthaben von zusammen 3.276,63 DM, sowie Kleidung in normaler Menge. Außerdem gehörten ihr Schmuck im Versicherungswert von 19.422 DM und ein Personenkraftwagen. Den Schmuck hatte ihr im wesentlichen der Beklagte geschenkt. Den Personenkraftwagen bette sie von Geldmitteln gekauft, die ihr von ihrer Mutter geschenkt worden waren.