FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.09.2004
1 K 2147/03
Normen:
UStG (1999) § 1 Abs. 1a § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 41 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 405
Steuertelex 2005, 231

Erwerb von Waren und Teilen der Ladenausstattung aus einer Geschäftsaufgabe eines Dritten; Geschäftsveräußerung im Ganzen; Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Umsatzsteuer 2002 und Feststellung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.09.2004 - Aktenzeichen 1 K 2147/03

DRsp Nr. 2004/18960

Erwerb von Waren und Teilen der Ladenausstattung aus einer Geschäftsaufgabe eines Dritten; Geschäftsveräußerung im Ganzen; Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Umsatzsteuer 2002 und Feststellung

1. Eine Klage auf Feststellung, dass der Erwerb von Waren und Teilen der Ladenausstattung aus der Geschäftsaufgabe eines Dritten keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gewesen ist, ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige das letztlich angestrebte Ziel, nämlich die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus dem Geschäft, auch im Wege einer Anfechtungsklage hätte erreichen können, denn die Klärung der Frage nach der Geschäftsveräußerung im Ganzen stellt lediglich eine Vorfrage im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung dar. 2. Zu den wesentlichen Grundlagen eines Einzelhandelsbetriebes gehören auch die Geschäftsräume. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt danach nicht vor, wenn der Erwerber lediglich den Warenbestand und Teile der Ladenausstattung übernimmt, aber nicht gleichzeitig auch in den Mietvertrag über das Ladenlokal eintritt, sondern die erworbenen Gegenstände in sein in einem anderen Ladenlokal geführtes Geschäft überführt.

Normenkette:

UStG (1999) § 1 Abs. 1a § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 41 Abs. 1 ;

Tatbestand: