Erwerbsobliegenheit des Unterhalt begehrenden Ehegatten
BGH, vom 24.11.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 326/81
DRsp Nr. 1994/4794
Erwerbsobliegenheit des Unterhalt begehrenden Ehegatten
A. Ob von dem Unterhalt begehrenden Ehegatten eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, hängt auch davon ab, welche Art von entgeltlicher Beschäftigung in Betracht zu ziehen ist. Insoweit bestimmt § 1574 Abs. 1BGB, daß der geschiedene Ehegatte nur eine ihm angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben braucht. Die inhaltliche Beschränkung der Obliegenheit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf angemessene berufliche Beschäftigungen und die gesetzliche Umschreibung der Angemessenheit (durch § 1574 Abs. 2BGB) tragen damit zur Konkretisierung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Unterhalt wegen Alters (§ 1571BGB) - ebenso wie der Unterhaltsansprüche wegen Krankheit (§ 1572BGB) und Beschäftigungslosigkeit (§ 1573 Abs. 1BGB) - bei: Sowohl bei den Tatbeständen der nicht Erwerbsfähigen (§ 1571 und § 1572BGB) als auch bei demjenigen der Erwerbslosen (§ 1573BGB Abs. 1) ist der Maßstab die angemessene Erwerbstätigkeit.
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