BGH vom 10.12.1986
IVb ZR 63/85
Normen:
BGB § 1581 S.1, § 1609 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1570 Erwerbsobliegenheit 1
BGHR BGB § 1609 Abs. 2 »Hausmann«-Grundsätze 1
DRsp I(166)165c
FamRZ 1987, 252
JZ 1987, 424
JuS 1987, 575
MDR 1987, 481

Erwerbsobliegenheit eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners

BGH, vom 10.12.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 63/85

DRsp Nr. 1992/3393

Erwerbsobliegenheit eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners

»Zur Erwerbsobliegenheit eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau, deren Unterhaltsanspruch auf § 1570 BGB beruht.«

Normenkette:

BGB § 1581 S.1, § 1609 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Ihre 1980 geschlossene Ehe ist seit 27. Mai 1983 rechtskräftig geschieden. Die Sorge für eine im Jahre 1980 geborene, gemeinsame Tochter N. obliegt der Klägerin. Der Beklagte ist seit 29. Juli 1983 wieder verheiratet. Seiner zweiten Ehe entstammt ein 1983 geborener Sohn P.. Bis Ende Januar 1985 erzielte er nach der Feststellung des Berufungsgerichts Nettoeinkünfte von monatlich durchschnittlich 2.282,03 DM. Auf ein während der Ehe der Parteien aufgenommenes Familiengründungsdarlehen zahlt er monatlich 200 DM zurück. Die Klägerin hatte zunächst als Berufspraktikantin ein geringes Einkommen. Seit August 1984 ist sie ohne eigene Einkünfte.