BFH - Urteil vom 04.05.1994
XI R 67/93
Normen:
AO (1977) § 42 ; UStG (1980) § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1917
BFHE 175, 139
BStBl II 1994, 829
DStZ 1994, 669
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 04.05.1994 (XI R 67/93) - DRsp Nr. 1995/1132

BFH, Urteil vom 04.05.1994 - Aktenzeichen XI R 67/93

DRsp Nr. 1995/1132

»Erwirbt die Ehefrau eines nichtselbständig tätigen Speditionskaufmanns ein Kfz und vermietet sie dieses an den Ehemann, steht ihr wegen Mißbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kein Vorsteuerabzug zu, wenn sie die Anschaffungskosten sowie die laufenden Aufwendungen für das Kfz ggf. für den Kapitaldienst nicht aus der Miete und sonstigen Einkünften oder aus eigenem Vermögen decken kann und deshalb auf zusätzliche Zuwendungen ihres Ehemannes angewiesen ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; UStG (1980) § 15 Abs. 1 ;

Gründe: