FG Köln - Urteil vom 30.01.2018
8 K 2620/15
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. c);
Fundstellen:
EFG 2019, 648

Erzielen der steuerbaren und nicht steuerbefreiten Umsätze aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit i.R.d. Festsetzung der Umsatzsteuer; Befreiung der privaten Spielhallenbetreiber von der Umsatzsteuer hinsichtlich der Gleichbehandlung mit öffentlichen Spielbanken

FG Köln, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 8 K 2620/15

DRsp Nr. 2019/3049

Erzielen der steuerbaren und nicht steuerbefreiten Umsätze aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit i.R.d. Festsetzung der Umsatzsteuer; Befreiung der privaten Spielhallenbetreiber von der Umsatzsteuer hinsichtlich der Gleichbehandlung mit öffentlichen Spielbanken

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. c);

Tatbestand

Die Klägerin ist Automatenaufstellerin und Spielhallenbetreiberin. Im Streitjahr 2010 betrieb sie in A und B insgesamt drei Spielhallen mit Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sowie eine Gaststätte. Sie erzielte im Jahr 2010 Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten i.H.v. ca. 354.000 € und aus dem Restaurationsbetrieb Umsätze i.H.v. ca. 42.000 €. Die Klägerin verwendete ausschließlich Geldspielgeräte mit dem so genannten Hopper, die von der Bauart und Technik identisch sind mit den in öffentlichen Spielbanken verwendeten Geldspielgeräten.

Mit Umsatzsteuererklärung 2010 vom 17.02.2012 erklärte die Klägerin zum Regelsteuersatz Umsatzsteuer i.H.v. 75.501,98 € sowie Vorsteuern i.H.v. 24.949,66 € (festzusetzender Betrag: 50.552,23 €). Die Umsatzsteuererklärung 2010 stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.