LG Berlin vom 06.04.1982
83 T 95/82
Normen:
BGB § 1627 ;
Fundstellen:
FamRZ 1982, 839

LG Berlin - 06.04.1982 (83 T 95/82) - DRsp Nr. 1994/14329

LG Berlin, vom 06.04.1982 - Aktenzeichen 83 T 95/82

DRsp Nr. 1994/14329

Es ist Aufgabe der Eltern, ihre Elternverantwortung für ihre Kinder selbst zu regeln und zu diesem Zweck in eigener Verantwortung zu prüfen, abzuwägen und bei Meinungsverschiedenheiten eine Einigung herbeizuführen. Diese Einigungspflicht hat Vorrang vor Maßnahmen nach § 1666 BGB. Daraus folgt, daß ein Elternteil allein nicht das Kind an eine andere Schule ummelden kann.

Normenkette:

BGB § 1627 ;
Fundstellen
FamRZ 1982, 839