BFH - Beschluß vom 19.08.1987
V B 56/85
Normen:
AO (1977) § 221 ; FGO § 69 Abs. 2, Abs. 3 ; UStG (1980) § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1, Abs. 2, § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 400
BStBl II 1987, 830
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Beschluß vom 19.08.1987 (V B 56/85) - DRsp Nr. 1996/12667

BFH, Beschluß vom 19.08.1987 - Aktenzeichen V B 56/85

DRsp Nr. 1996/12667

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das FA nach § 221 S. 2 AO (1977) eine Sicherheitsleistung für eine noch nicht entstandene Umsatzsteuerschuld verlangen darf.«

Normenkette:

AO (1977) § 221 ; FGO § 69 Abs. 2, Abs. 3 ; UStG (1980) § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1, Abs. 2, § 18 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) errichtete in B ein Einkaufszentrum. Sie hatte zur Finanzierung des Grunderwerbs und der Aufwendungen für die Gebäudeherstellung ein Darlehen über 19,5 Mio DM von der X-Bank erhalten und u.a. durch Abtretung der Forderung auf Zahlung des Kaufpreises bei einem Verkauf des Objekts gesichert. Mit der schlüsselfertigen Errichtung des Gebäudes für 15,8 Mio DM hatte die Antragstellerin die Firma B-GmbH (GmbH) beauftragt.

Die Antragstellerin beabsichtigte, das Objekt Ende 1985/Anfang 1986 steuerpflichtig zu veräußern. (Bisher ist es dazu nach dem Akteninhalt nicht gekommen.)

In der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 1985 erklärte die Antragstellerin eine negative Steuerschuld.