I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) errichtete in B ein Einkaufszentrum. Sie hatte zur Finanzierung des Grunderwerbs und der Aufwendungen für die Gebäudeherstellung ein Darlehen über 19,5 Mio DM von der X-Bank erhalten und u.a. durch Abtretung der Forderung auf Zahlung des Kaufpreises bei einem Verkauf des Objekts gesichert. Mit der schlüsselfertigen Errichtung des Gebäudes für 15,8 Mio DM hatte die Antragstellerin die Firma B-GmbH (GmbH) beauftragt.
Die Antragstellerin beabsichtigte, das Objekt Ende 1985/Anfang 1986 steuerpflichtig zu veräußern. (Bisher ist es dazu nach dem Akteninhalt nicht gekommen.)
In der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 1985 erklärte die Antragstellerin eine negative Steuerschuld.
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