BFH vom 25.04.1978
VIII B 64/76
Normen:
EStG § 18 Ab. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; UStG (1967) § 12 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 63
BStBl II 1978, 458

BFH - 25.04.1978 (VIII B 64/76) - DRsp Nr. 1997/13790

BFH, vom 25.04.1978 - Aktenzeichen VIII B 64/76

DRsp Nr. 1997/13790

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß der selbständige Berater für Datenverarbeitung keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.«

Normenkette:

EStG § 18 Ab. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; UStG (1967) § 12 Abs. 2 Nr. 5 ;

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist Berater für Datenverarbeitung. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) hielt die Tätigkeit des Antragstellers für gewerblich und erließ für 1968 entsprechende Bescheide über Einkommensteuer und Gewerbesteuer. Im Rechtsmittelverfahren hiergegen, in dem der Antragsteller geltend machte, seine Tätigkeit sei freiberuflich, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 27. Mai 1975 VIII R 199/73 (BFHE 116, 30, BStBl II 1975, 665), der Berater für Datenverarbeitung sei kein freiberuflich tätiger beratender Betriebswirt, seine Tätigkeit sei auch nicht der eines beratenden Betriebswirts ähnlich. Danach sei der Antragsteller nicht zur Inanspruchnahme des Freibetrags nach § 18 Abs 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berechtigt, er unterliege mit seinem Betrieb auch der Gewerbesteuer nach § 2 Abs 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 1 Abs 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV).