FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 24.10.2011
4 K 1582/09
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9;

Essensversorgung in Kindergärten als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 24.10.2011 - Aktenzeichen 4 K 1582/09

DRsp Nr. 2015/19711

Essensversorgung in Kindergärten als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung

Die Essensversorgung in Kindergärten, die die Erstellung der Speisepläne, die Anlieferung verzehrfertiger Speisen in Thermobehältern, die Reinigung des Bestecks und des Geschirrs sowie die Abrechnung im Lastschriftverfahren einschließt, ist eine dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterliegende sonstige Leistung, auch wenn die Essensausgabe unter Verwendung von kindergarteneigenem Geschirr und Besteck durch die Erzieherinnen erfolgt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9;

Tatbestand

Streitig ist, ob Umsätze aus der Essensversorgung von Kindergärten der ermäßigten Umsatzbesteuerung nach §§ 3 Abs. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen.