Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
In Art. 146 MwStSystRL sind Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr in das Drittlandsgebiet geregelt. Danach ist die Lieferung von Gegenständen an zugelassene Körperschaften, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit auf humanitärem, karitativem oder erzieherischem Gebiet außerhalb der Gemeinschaft benötigen, steuerfrei (vgl. Art. 146 Abs. 1 Buchst. c) MwStSystRL). Die Steuerbefreiung kann nach der Richtlinie auch im Wege der Mehrwertsteuererstattung erfolgen (vgl. Art. 146 Abs. 2 MwStSystRL). Der nationale Gesetzgeber hat von der Möglichkeit einer Steuerbefreiung durch ein Vergütungsverfahren Gebrauch gemacht. Beachtlich ist, dass eine Steuererstattung nach EU-rechtlichen Vorschriften nur für eine Lieferung in das Drittlandsgebiet in Betracht kommt. Eine Erstattung für die begünstigten Zwecke im Gemeinschaftsgebiet ist nach MwStSystRL nicht zulässig.
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