EuGH - Urteil vom 14.07.2005
Rs C-435/03
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Art. 2 ; Sechste Richtlinie 77/388 Art. 27 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 332
DB 2005, 1722
DStRE 2005, 1093
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

EuGH - Urteil vom 14.07.2005 (Rs C-435/03) - DRsp Nr. 2006/16810

EuGH, Urteil vom 14.07.2005 - Aktenzeichen Rs C-435/03

DRsp Nr. 2006/16810

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Art. 2 ; Sechste Richtlinie 77/388 Art. 27 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung insbesondere der Artikel 2, 5 und 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Richtlinie).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der British American Tobacco International Ltd (im Folgenden: BATI) und der Newman Shipping & Agency Company NV (im Folgenden: Newman) gegen den belgischen Staat wegen Entrichtung der Mehrwertsteuer für Tabakwaren, die in einem Steuerlager gelagert waren und als gestohlen gemeldet wurden.

Rechtlicher Rahmen

Die Gemeinschaftsregelung

3. Artikel 2 der Richtlinie bestimmt:

Der Mehrwertsteuer unterliegen:

1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;

2. die Einfuhr von Gegenständen.

4. Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie lautet:

Als Lieferung eines Gegenstands gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.