EuGH - Urteil vom 15.09.2005
Rs C-58/04
Normen:
RiLi 77/388 EWG Art. 8 Abs. 1c ; UStG § 1 Abs. 1 ; UStG § 3 Abs. 6 ; UStG § 3e Abs. 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 2007, 150
DStRE 2005, 1283
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

EuGH - Urteil vom 15.09.2005 (Rs C-58/04) - DRsp Nr. 2006/16782

EuGH, Urteil vom 15.09.2005 - Aktenzeichen Rs C-58/04

DRsp Nr. 2006/16782

Normenkette:

RiLi 77/388 EWG Art. 8 Abs. 1c ; UStG § 1 Abs. 1 ; UStG § 3 Abs. 6 ; UStG § 3e Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Begriffes Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388 und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer (ABl. L 384, S. 47) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Köhler und dem Finanzamt betreffend die Steuerbarkeit der von Frau Köhler in ihrer Boutique auf einem Kreuzfahrtschiff getätigten Verkäufe.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Artikel 8 der Sechsten Richtlinie sieht vor:

(1) Als Ort der Lieferung gilt

...

b) für den Fall, dass der Gegenstand nicht versandt oder befördert wird, der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung befindet;