BFH - Beschluß vom 15.07.1999
V R 106/98
Normen:
UStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6 S. 1, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b, Art. 20;
Fundstellen:
BB 1999, 1966
BB 1999, 2120
BFH/NV 1999, 1711
BFHE 189, 205
DB 1999, 1937
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

EuGH-Vorlage: Entnahme und Vorsteuerabzug

BFH, Beschluß vom 15.07.1999 - Aktenzeichen V R 106/98

DRsp Nr. 1999/8658

EuGH-Vorlage: Entnahme und Vorsteuerabzug

»Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Nach Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben. 1. Ist diese Bestimmung anwendbar, wenn zwar nicht der Gegenstand selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, wohl aber der Bezug von Dienstleistungen oder Lieferungen, die der Steuerpflichtige für diesen Gegenstand nach dessen Anschaffung in Anspruch genommen oder erhalten hat? 2.Was ist unter einem Bestandteil im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen? 3. Wie bemißt sich die Besteuerungsgrundlage bei der Entnahme, wenn zwar nicht der entnommene Gegenstand, wohl aber einzelne seiner Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben? 4. Ist der Vorsteuerabzug, den ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit dem Bezug von Dienstleistungen oder Lieferungen für einen ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug angeschafften Gegenstand in Anspruch genommen hat, gemäß Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG zu berichtigen, soweit nicht Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG eingreift?«

Normenkette:

(1991) § Abs. Nr. S. 2 Buchst. a;