BFH - Beschluß vom 15.07.1999
V R 8/98
Normen:
UStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Buchst. c, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b, Art. 20 Abs. 1 Buchst. b;
Fundstellen:
BB 1999, 2019
BFH/NV 1999, 1709
BFHE 189, 200
DB 1999, 1938
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1998, 692),

EuGH-Vorlage: Entnahme und Vorsteuerabzug

BFH, Beschluß vom 15.07.1999 - Aktenzeichen V R 8/98

DRsp Nr. 1999/8660

EuGH-Vorlage: Entnahme und Vorsteuerabzug

»Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Führen die nachträglichen Karosserie- und Lackarbeiten (mit Vorsteuerabzug) an einem (ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworbenen) PKW bei dessen Entnahme aus dem Unternehmen dazu, a) daß dieser gemäß Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie als Gegenstand, der zum teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat, zu beurteilen ist oder dazu, b) daß die nachträglichen Aufwendungen als Bestandteile des Gegenstands zu beurteilen sind, die zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben? 2. Falls Frage 1. bejaht wird: Was unterliegt i.S. von Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie als Entnahme aus dem Unternehmen der Besteuerung: a) der PKW einschließlich der in Anspruch genommenen Leistungen (Karosserie- und Lackarbeiten) oder b) nur die in Anspruch genommenen Leistungen (Karosserie- und Lackarbeiten)? 3. Falls Frage 2. bejaht wird: Ist demzufolge Besteuerungsgrundlage gemäß Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie der Einkaufspreis für den (oder einen gleichartigen) PKW zuzüglich des Preises für die Reparaturleistungen, jeweils zu den Preisen, die im Zeitpunkt der Entnahme festgestellt werden, oder nur der Preis für die (mit Vorsteuerabzug) in Anspruch genommenen Reparaturleistungen?