FG Niedersachsen - Beschluss vom 02.04.2008
7 K 333/06
Normen:
UStG § 4 Nr. 9a ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 8 ; GrEStG § 9 Abs. 1 ; GrEStG § 11 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1047
EFG 2008, 975

EuGH-Vorlage; Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot - EuGH-Vorlage zum nationalen Belastungscocktail aus Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer für Empfänger von Bauleistungen sowie zum europäischen Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot des Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie

FG Niedersachsen, Beschluss vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 7 K 333/06

DRsp Nr. 2008/11641

EuGH-Vorlage; Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot - EuGH-Vorlage zum nationalen "Belastungscocktail" aus Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer für Empfänger von Bauleistungen sowie zum europäischen Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot des Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie

1. Dem EuGH wird folgender Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Verstößt die Erhebung der deutschen GrESt auf künftige Bauleistungen durch deren Einbeziehung in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks (sog. einheitlicher Leistungsgegenstand bestehend aus Bauleistungen sowie Erwerb des Grund und Bodens) gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot des Art. 401 der Mehrwertsteuer-System-Richtlinie (einst: Art. 33 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie), wenn die grunderwerbsteuerlich belasteten Bauleistungen zugleich als eigenständige Leistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen? 2. Das Klageverfahren wird gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung des EuGH im vorigen Verfahren ausgesetzt.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9a ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 8 ; GrEStG § 9 Abs. 1 ; GrEStG § 11 ;

Tatbestand: