BFH - Beschluß vom 17.05.2001
V R 34/99
Normen:
UStG (1991) § 4 Nr. 8, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. d, Art. 17 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2001, 1726
BFHE 194, 544
DB 2001, 1917
Vorinstanzen:
FG Hessen,

EuGH-Vorlage zum Factoring

BFH, Beschluß vom 17.05.2001 - Aktenzeichen V R 34/99

DRsp Nr. 2001/10963

EuGH-Vorlage zum Factoring

»Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt: 1. Verwendet eine Factoring-Gesellschaft die von ihr bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen auch insoweit für Zwecke ihrer Umsätze, als sie Forderungen aufkauft und das Ausfallrisiko für diese Forderungen übernimmt? 2. Handelt es sich dabei um besteuerte Umsätze oder --jedenfalls auch-- um Umsätze i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG, die insoweit besteuert werden können, als die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen des Recht eingeräumt haben, für eine Besteuerung zu optieren? Welche der in Art. 13 Teil B Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG aufgezählten Umsätze liegen in diesem Fall vor?«

Normenkette:

UStG (1991) § 4 Nr. 8, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. d, Art. 17 Abs. 2;

Gründe:

I. Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH & Co. KG (Factoring KG). Sie gehörte zusammen mit der M-GmbH zur Firmengruppe Trapp-Dries/Mitsubishi. Die M-GmbH importierte im Streitjahr (1991) und den Folgejahren Fahrzeuge der Marke Mitsubishi und vertrieb sie über ein eigenes Händlernetz auf dem deutschen Markt. Die Factoring KG übernahm für sie das Factoring- und Finanzierungsgeschäft.