BFH - Beschluss vom 29.08.2002
V R 40/01
Normen:
UStG (1991, 1993) § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, 18 ;
Fundstellen:
BB 2003, 349
BFH/NV 2003, 432
BFHE 200, 111
DB 2003, 430
DStR 2003, 246
DStRE 2003, 320
NZM 2003, 250
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2567/96

EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug bei Ehegatten

BFH, Beschluss vom 29.08.2002 - Aktenzeichen V R 40/01

DRsp Nr. 2003/466

EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug bei Ehegatten

»Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Handelt jemand, der für eigene Wohnzwecke ein Wohnhaus erwirbt oder errichtet, bei Erwerb oder Errichtung des Wohnhauses als Steuerpflichtiger, wenn er einen Raum des Gebäudes als sog. häusliches Arbeitszimmer für eine selbständige nebenberufliche Tätigkeit verwenden will? Falls Frage 1 bejaht wird: 2. Ist bei gemeinsamer Bestellung eines Investitionsgegenstands durch eine Bruchteils- oder Ehegattengemeinschaft, die selbst nicht unternehmerisch tätig ist, von einem Erwerb durch einen Nichtsteuerpflichtigen, der nicht zum Vorsteuerabzug der auf den Erwerb fallenden Mehrwertsteuer berechtigt ist, auszugehen, oder sind die Gemeinschafter Leistungsempfänger? Sofern Frage 2 bejaht wird: 3. Steht das Recht auf Vorsteuerabzug bei Erwerb eines Investitionsguts durch Ehegatten in Bruchteilsgemeinschaft, wenn der Gegenstand nur von einem der Gemeinschafter für seine unternehmerischen Zwecke verwendet wird, a) diesem einen Gemeinschafter nur für den proportional auf seinen Anteil als Erwerber entfallenden Vorsteuerbetrag zu oder