BFH - Beschluss vom 11.12.2013
XI R 17/11
Normen:
UStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 1; UStG § 4 Nr. 2; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 4; HGB § 124 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 1 und 2; MwStSystRL Art. 9 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2, Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 5, Art. 29; MwStSystRL Art. 11 Abs. 1; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a; MwStSystRL Art. 173 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 411/07

EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding

BFH, Beschluss vom 11.12.2013 - Aktenzeichen XI R 17/11

DRsp Nr. 2014/3943

EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Nach welcher Berechnungsmethode ist der (anteilige) Vorsteuerabzug einer Holding aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung zum Erwerb von Anteilen an Tochtergesellschaften zu berechnen, wenn die Holding später (wie von vornherein beabsichtigt) verschiedene steuerpflichtige Dienstleistungen gegenüber diesen Gesellschaften erbringt?2. Steht die Bestimmung über die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG einer nationalen Regelung entgegen, nach der (erstens) nur eine juristische Person --nicht aber eine Personengesellschaft-- in das Unternehmen eines anderen Steuerpflichtigen (sog. Organträger) eingegliedert werden kann und die (zweitens) voraussetzt, dass diese juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch (im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses) "in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist"?3. Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Kann sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen?

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 1; UStG § 4 Nr. 2; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 4; HGB § 124 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 1 und 2; MwStSystRL Art. 9 Abs. 1;