BFH - Beschluss vom 10.07.2012
XI R 22/10
Normen:
PBefG § 47; PBefG § 49 Abs. 4; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 877/2008

EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr

BFH, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen XI R 22/10

DRsp Nr. 2012/19780

EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr

Steht Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5 der Richtlinie 77/388/EWG unter Beachtung des Neutralitätsprinzips einer nationalen Regelung entgegen, die für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen im Nahverkehr den ermäßigten Umsatzsteuersatz vorsieht, wohingegen für die Beförderung von Personen mit sog. Mietwagen im Nahverkehr der Regelsteuersatz gilt?

Normenkette:

PBefG § 47; PBefG § 49 Abs. 4; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5;

Gründe

I. Sachverhalt

Streitig ist, ob für Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen der ermäßigte Steuersatz anwendbar ist, der nach nationalem Recht für Personenbeförderungsleistungen mit Kraftdroschken (Taxen) im Nahverkehr gilt.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt seit Ende Dezember 1994 in der Stadt A ein Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung. Der Leistungskatalog umfasste Personenbeförderung, Krankentransporte (sitzend), Dialysefahrten, Beförderung von Schülern, Kurierdienst und Materialfahrten, Hotel- und Flughafentransfers, Stadtrundfahrten sowie Organisation von Transfers.