BFH - Beschluss vom 10.07.2012
XI R 39/10
Normen:
PBefG § 47; PBefG § 49 Abs. 4; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b; MwStSystRL Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Kategorie 5; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2016/07

EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr

BFH, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen XI R 39/10

DRsp Nr. 2012/19781

EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr

1. Stehen Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5 der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Kategorie 5 MwStSystRL unter Beachtung des Neutralitätsprinzips einer nationalen Regelung entgegen, die für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen im Nahverkehr den ermäßigten Umsatzsteuersatz vorsieht, wohingegen für die Beförderung von Personen mit sog. Mietwagen im Nahverkehr der Regelsteuersatz gilt?2. Ist bei der Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, ob Fahrten auf der Grundlage von Sondervereinbarungen mit Großkunden unter nahezu gleichlautenden Bedingungen von Kraftdroschken- bzw. Taxiunternehmern und Mietwagenunternehmern ausgeführt werden?

Normenkette:

PBefG § 47; PBefG § 49 Abs. 4; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b; MwStSystRL Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Kategorie 5; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5;

Gründe

I. Sachverhalt