FG Düsseldorf - Urteil vom 03.03.1999
5 K 294/95 U
Fundstellen:
EFG 1999, 804

Fahrzeugüberlassung mit Fahrergestellung an Gesellschafter

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.1999 - Aktenzeichen 5 K 294/95 U

DRsp Nr. 2001/2770

Fahrzeugüberlassung mit Fahrergestellung an Gesellschafter

Von einem steuerpflichtigen Eigenverbrauch (seit 1.4.1999 gleichstehende sonstige Leistung gegen Entgelt) ist auszugehen, wenn eine KG ihren persönlich haftenden Gesellschaftern bei ihr angestellte Fahrer für dienstliche und private Fahrten zur Verfügung stellt und die Arbeitsleistung der Fahrer nicht erkennbar nur hinsichtlich der beabsichtigten unternehmerischen Verwendung dem Unternehmen der KG zugeordnet hat. Da keine als Verwendungseigenverbrauch zu beurteilende einheitliche Leistung vorliegt, ist der anteilig auf die Privatfahrten entfallende Fahrerlohn auch dann umsatzsteuerpflichtig, wenn ein Fahrzeug mit Fahrer gestellt wird.

Gründe:

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Bis zum 30.9. 1989 waren Herr A und Frau B persönlich haftende Gesellschafter und Geschäftsführer der KG. Am 1.10.1989 ist die C - Brauerei Verwaltungs-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die KG eingetreten; seit diesem Zeitpunkt sind Herr A und Frau B Kommanditisten der Klägerin.