FG Thüringen - Urteil vom 12.02.2014
3 K 1025/11
Normen:
UStG 2003 § 15a Abs. 1 S. 1; UStG 2003 § 15a Abs. 4; UStG 2002 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 2002 § 15 Abs. 2; UStG 2002 § 15 Abs. 1b; AO § 164 Abs. 2; AO § 164 Abs. 4; EWGRL 388/77 Art. 20 Abs. 1 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 20 Abs. 1 Buchst. b;
Fundstellen:
DStRE

Fehlbeurteilung des Vorsteuerabzugs im Erstjahr der Verwendung eines Wirtschaftsguts nicht nach § 15a Abs. 1 UStG, sondern allenfalls über die Korrekturvoschriften der Abgabenordnung änderbar

FG Thüringen, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 3 K 1025/11

DRsp Nr. 2014/11719

Fehlbeurteilung des Vorsteuerabzugs im Erstjahr der Verwendung eines Wirtschaftsguts nicht nach § 15a Abs. 1 UStG, sondern allenfalls über die Korrekturvoschriften der Abgabenordnung änderbar

1. Das FA kann für die Folgejahre keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 S. 1 UStG vornehmen, wenn es allein die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG im Jahr des erstmaligen Vorsteuerabzugs rechtlich unzutreffend beurteilt hat und eine Änderung der Verwendungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 2 UStG (Ausgangssätze) in den Folgejahren nicht gegeben ist. Eine Fehlbeurteilung des Vorsteuerabzugs im Erstjahr ist allenfalls unter den Korrekturvorschriften der AO änderbar. 2. Ein solcher, nicht „berichtigungsfähiger” Sachverhalt ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige im Jahr 2002 einen PKW für sein Unternehmen gekauft, entgegen § 15 Abs. 1b UStG in der im Streitjahr 2002 gültigen Fassung aber den Vorsteuerabzug nicht nur zu 50 %, sondern zu 100 % vorgenommen hat, obwohl mangels rechtzeitiger Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmensvermögen materiell-rechtlich kein Vorsteuerabzug mehr zulässig gewesen wäre, und wenn der bestandskräftige Umsatzsteuerbescheid 2002, in dem der Vorsteuerabzug für den PKW zu 100 % vorgenommen worden ist, infolge Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr geändert werden kann.