BGH - Beschluss vom 07.02.2019
1 StR 485/18
Normen:
StPO § 267 Abs.1 S. 1; UStG § 14c Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 305
AO-StB 2020, 16
BFH/NV 2019, 799
StV 2020, 733
wistra 2019, 465
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.03.2018

Fehlende Darstellung der Berechnung der verkürzten Steuern bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Beleg der subjektiven Tatseite der Steuerhinterziehung in den Urteilsgründen; Anforderungen des § 267 Abs.1 S. 1 StPO

BGH, Beschluss vom 07.02.2019 - Aktenzeichen 1 StR 485/18

DRsp Nr. 2019/6236

Fehlende Darstellung der Berechnung der verkürzten Steuern bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Beleg der subjektiven Tatseite der Steuerhinterziehung in den Urteilsgründen; Anforderungen des § 267 Abs.1 S. 1 StPO

Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung muss in den Urteilsgründen regelmäßig neben dem konkreten Tatgeschehen auch die Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt sein. Dies erfordert insbesondere, dass diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (Besteuerungsgrundlagen), im Urteil mitgeteilt werden.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. März 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs.1 S. 1; UStG § 14c Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer anderweitigen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg; auf die erhobene Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an.

I.