Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1301) in der durch die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (ABl. L 145, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Erste Richtlinie) Art. 2; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die; Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 (ABl. L 260, S. 8) geänderten Fassung Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 (ABl. L 260, S. 8) geänderten Fassung Art. 12 Abs. 3 Buchst. a; Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 (ABl. L 260, S. 8) geänderten Fassung Art. 22 Abs. 3 Buchst. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 873
DB 2009, 715
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
VAT and Duties Tribunal, London (Vereinigtes Königreich) - Entscheidung vom 26.06.2007,
Fehlende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu Rundungsmethoden bei Mehrwertsteuerbeträgen - [J D Wetherspoon plc gegen The Commissioners for Her Majestys Revenue and Customs]
EuGH, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen Rs. C-302/07
DRsp Nr. 2009/6120
Fehlende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu Rundungsmethoden bei Mehrwertsteuerbeträgen - [J D Wetherspoon plc gegen The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs]
1. Das Gemeinschaftsrecht enthält bei seinem derzeitigen Stand keine spezifische Vorgabe in Bezug auf die Methode zur Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen. In Ermangelung einer spezifischen Gemeinschaftsregelung ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Regeln und die Methoden für die Rundung der Mehrwertsteuerbeträge zu bestimmen; dabei müssen sie darauf achten, dass die Grundsätze, auf denen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht, namentlich die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität, eingehalten werden. Insbesondere steht das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach ein bestimmter Mehrwertsteuerbetrag aufgerundet werden muss, wenn der Bruchteil der kleinsten Einheit der betreffenden Währung größer oder gleich 0,5 ist, und es schreibt auch nicht vor, dass den Steuerpflichtigen das Abrunden eines Mehrwertsteuerbetrags zu gestatten ist, der einen Bruchteil der kleinsten nationalen Währungseinheit umfasst.
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