Streitig ist, ob die Klägerin die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass innergemeinschaftliche Transporte und grenzüberschreitende Beförderungsleistungen als umsatzsteuerfrei behandelt werden können.
Die Klägerin betreibt eine Spedition in der Rechtsform einer GmbH. Sie wurde durch notariellen Vertrag vom 26.06.2000 errichtet und hat ihre Tätigkeit am 01.06.2000 aufgenommen. Geschäftsgegenstand ist die europaweite Durchführung und Vermittlung von Transporten.
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