FG Nürnberg - Urteil vom 19.12.2006
II 1/04
Normen:
UStG § 3b § 4 Nr. 3a ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1566

Fehlender buch- und belegmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Transporten und grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen

FG Nürnberg, Urteil vom 19.12.2006 - Aktenzeichen II 1/04

DRsp Nr. 2007/4703

Fehlender buch- und belegmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Transporten und grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen

1. Bei fehlenden buch- und belegmäßigen Nachweisen, wie Speditions- oder Frachtpapieren, aus denen sich eine innergemeinschaftliche Beförderung und die UStIdNr. des Leistungsempfängers ergibt, liegt keine nicht steuerbare innergemeinschaftliche Beförderung i.S.d. § 3b Abs. 3 UStG vor. 2. Die in § 4 Nr. 3a UStG als steuerfrei angeführten grenzüberschreitenden Beförderungen sind buch- und belegmäßig nachzuweisen. Unter Buchnachweis versteht man einen Nachweis durch Bücher oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen.

Normenkette:

UStG § 3b § 4 Nr. 3a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass innergemeinschaftliche Transporte und grenzüberschreitende Beförderungsleistungen als umsatzsteuerfrei behandelt werden können.

Die Klägerin betreibt eine Spedition in der Rechtsform einer GmbH. Sie wurde durch notariellen Vertrag vom 26.06.2000 errichtet und hat ihre Tätigkeit am 01.06.2000 aufgenommen. Geschäftsgegenstand ist die europaweite Durchführung und Vermittlung von Transporten.