| Autoren: Spangenberg/Stoffers |
Ebenfalls als Fernverkauf gilt der Fernverkauf eines Gegenstands, der aus dem Drittlandsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands an den Erwerber endet, eingeführt wird (Transitlösung).
Der Erwerberkreis ist mit dem nach § 3c Abs. 1 UStG identisch.
Als Ort der Lieferung gilt der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet.
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