Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit dem Ende des Transports in einem anderen Mitgliedstaat als dem Einfuhrmitgliedstaat, § 3c Abs. 2 UStG

Autoren: Spangenberg/Stoffers

Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit dem Ende des Transports in einem anderen Mitgliedstaat als dem Einfuhrmitgliedstaat, § 3c Abs. 2 UStG

Ebenfalls als Fernverkauf gilt der Fernverkauf eines Gegenstands, der aus dem Drittlandsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands an den Erwerber endet, eingeführt wird (Transitlösung).

Der Erwerberkreis ist mit dem nach § 3c Abs. 1 UStG identisch.

Als Ort der Lieferung gilt der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet.