| Autoren: Spangenberg/Stoffers |
Ebenfalls als Fernverkauf gilt der Fernverkauf eines Gegenstands, der aus dem Drittlandsgebiet in den Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung der Gegenstände an den Erwerber endet, eingeführt wird (Einfuhrlandlösung).
Der Erwerberkreis ist mit dem nach § 3c Abs. 1 UStG identisch.
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