FG Hamburg, Urteil vom 04.06.2021 - Aktenzeichen 4 K 135/17
DRsp Nr. 2022/7020
Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer auf den Tabak
1. Fortführung der einfuhrumsatzsteuerlichen Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg zum Tabakschmuggel (vgl. Urteile vom 26. August 2019, 4 K 64/17, juris; vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, ZfZ 2020, 107).2. Nach der EuGH-Rechtsprechung führt das vorschriftswidrige Verbringen einer Ware im zollrechtlichen Sinne nicht automatisch zu einer mehrwertsteuerlichen Einfuhr. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ware in den Wirtschaftskreislauf der EU eingeht. Bei Waren, die der zollamtlichen Überwachung entzogen oder vorschriftswidrig verbracht werden, wird vermutet, dass diese in dem Mitgliedstaat, in dem die Entziehung oder die Verbringung stattgefunden hat, in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangen. Allerdings handelt es sich bei dieser Annahme lediglich um eine gesetzliche Vermutung, die widerlegt werden kann.3. Der Beweis des Gegenteils (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 292ZPO) ist erst erbracht, wenn nachgewiesen wird, dass trotz des zollrechtlichen Fehlverhaltens ein Gegenstand im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem dieser Gegenstand zum Verbrauch bestimmt war, in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangt ist.
Normenkette:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4;
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Einfuhrabgabenbescheid.
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