BFH - Urteil vom 22.05.2012
VII R 51/11
Normen:
UStG § 13 Abs. 2; UStG § 21 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 120/08

Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer neben dem auf die Tabakwaren entfallenden Zoll und der Tabaksteuer bei Sicherstellung von in das Zollgebiet der Union geschmuggelten Zigaretten

BFH, Urteil vom 22.05.2012 - Aktenzeichen VII R 51/11

DRsp Nr. 2012/14918

Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer neben dem auf die Tabakwaren entfallenden Zoll und der Tabaksteuer bei Sicherstellung von in das Zollgebiet der Union geschmuggelten Zigaretten

1. Wurden in der Bundesrepublik Deutschland sichergestellte in das Zollgebiet der Union geschmuggelte Zigaretten über einen nicht bekannten anderen Mitgliedstaat in das deutsche Steuergebiet verbracht, hat die deutsche Zollverwaltung neben dem auf die Tabakwaren entfallenden Zoll und der Tabaksteuer auch die Einfuhrumsatzsteuer festzusetzen.2. In diesem Fall ist die deutsche Einfuhrumsatzsteuer erst nach dem unzulässigen Verbringen der Tabakwaren in das deutsche Steuergebiet entstanden mit der Folge, dass die entstandene Tabaksteuer der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer hinzuzurechnen ist.

Normenkette:

UStG § 13 Abs. 2; UStG § 21 Abs. 2;

Gründe

I.