Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 11.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 02.05.2018 für 2010 und vom 30.01.2018 für 2011 verpflichtet, die Umsatzsteuer für 2010 auf 17.469,63 Euro und die Umsatzsteuer für 2011 auf 11.469,38 Euro festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig und werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin oder der Beigeladene zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Streitig ist für die Frage des Vorliegens einer umsatzsteuerlichen Organschaft, ob die Klägerin zu ihren Ungunsten die Übergangsregelung zur umsatzsteuerlichen Organschaft im BMF-Schreiben vom 05.07.2011, Bundessteuerblatt I, 2011,
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