FG Münster - Urteil vom 25.03.2021
5 K 547/18 U
Normen:
UStG § 2 Abs. 2; AO § 164 Abs. 2; AO § 164 Abs. 4;

Festsetzung der Umsatzsteuer durch Vorliegen der Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft; Änderung der Steuerfestsetzungen hinsichtlich Verjährung

FG Münster, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 5 K 547/18 U

DRsp Nr. 2021/6792

Festsetzung der Umsatzsteuer durch Vorliegen der Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft; Änderung der Steuerfestsetzungen hinsichtlich Verjährung

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 11.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 02.05.2018 für 2010 und vom 30.01.2018 für 2011 verpflichtet, die Umsatzsteuer für 2010 auf 17.469,63 Euro und die Umsatzsteuer für 2011 auf 11.469,38 Euro festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig und werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin oder der Beigeladene zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2; AO § 164 Abs. 2; AO § 164 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist für die Frage des Vorliegens einer umsatzsteuerlichen Organschaft, ob die Klägerin zu ihren Ungunsten die Übergangsregelung zur umsatzsteuerlichen Organschaft im BMF-Schreiben vom 05.07.2011, Bundessteuerblatt I, 2011, 703, gegen sich gelten lassen muss.